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Bundesfinanzhof, Az. XR 36/04
Eine selbst genutzte Immobilie fällt nicht unter die "Drei-Objekt-Grenze"
Um zwischen Privatgeschäften und gewerblichem Immobilienhandel unterscheiden
zu können, beruft sich der Fiskus auf die so genannte Drei-Objekt-Grenze. Wer innerhalb eines kürzeren
Zeitraums mehr als drei Grundstücke, Häuser oder Wohnungen veräußert, wird vom Finanzamt als
professioneller Händler betrachtet und muß die Gewinne als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb
versteuern. Doch nicht immer gilt diese Regelung. Der Fall: Ein Steuerzahler verkaufte in den Jahren
1996, 1997 und 1999 insgesamt vier Grundstücke, die er jeweils weniger als fünf Jahre vorher angeschafft
oder bebaut hatte. Für den Fiskus war der Fall damit klar: Hier habe man es mit einem gewerblichen
Grundstückshandel zu tun. Der Betroffene allerdings verteidigte sich damit, bei einem der Objekte gar
keine Verkaufsabsicht gehabt zu haben. Er sei selbst dort eingezogen und habe es nur deswegen wieder
aufgegeben, weil dies beruflich aus erforderlicher Nähe zum Arbeitsplatz nötig gewesen sei. Das Urteil:
Im Gegensatz zu Fiskus und Finanzgericht gab der Bundesfinanzhof dem Steuerzahler Recht. Die Begründung:
Das Wohnen im eigenen Heim zähle zur "ureigenen Privatsphäre" eines Menschen. Hier habe es für die
Veräußerung des Hauses einen offensichtlichen Sachzwang gegeben (ähnlich wie bei größerem Raumbedarf
nach Familienzuwachs) und deswegen könne die Drei-Objekt-Grenze ausnahmsweise nicht gelten. Im Ergebnis
wurden die Transaktionen damit insgesamt noch der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet und somit
nicht als Gewerbebetrieb eingestuft.
OLG Naumburg, 9 U 106/ 05
Betriebskostenvorauszahlungen der Mieter werden nicht zur Pauschale
Leistet ein Mieter über Jahre regelmäßig seine Betriebskostenvorauszahlungen,
erstellt der Vermieter jedoch keine jährlichen Abrechnungen, so kann der Mieter sämtliche Vorauszahlungen
erstattet verlangen. Der Wohnungsbesitzer kann das Geld nicht mit dem Argument einbehalten, aufgrund des
langen Zeitraums der Nebenkostenzahlungen sei der vom Mieter geleistete Betrag nunmehr als Pauschale
anzusehen. Es gehört zu den mietvertraglichen Pflichten des Vermieters, jährlich eine
Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.VIII ZR 250/ 05
Vorkaufsrecht des Mieters
Das gesetzliche Vorkaufsrecht steht dem Mieter einer umgewandelten
Eigentumswohnung auch im freien Wohnungsbau nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung zu.
Es besteht deshalb nicht, wenn die Eigentumswohnung vor dem am 1.9.1993 erfolgten In-Kraft-Treten des
§ 570 b BGB alter Fassung (der Vorgängerbestimmung des § 577 BGB) bereits einmal verkauft worden ist
und nach diesem Zeitpunkt abermals verkauft wird.
OLG Bamberg, Az. 6 U 75/05
Mietschutzleistungen
Wohnungs- und Hauseigentümer haben häufig Angst davor, dass ihre Mieter
zahlungsunfähig werden. Mit diversen Sicherheiten wie Kaution und Bürgschaften versuchen die
immobilieneigentümer, für den Ernstfall vorzubeugen. Doch dabei gilt es, gewisse Grenzen einzuhalten,
denn nicht jede beliebige Höhe an Mietschutzleistungen ist erlaubt. Ein Immobilienbesitzer, der seine
Wohnung an einen Mietinteressenten vermietet hatte, verlangte von dem Mieter drei Monats-Kaltmieten
Kaution und zusätzlich noch einen Bürgen. Nachdem das alles geschehen war, wurde der Mietvertrag
geschlossen. Prompt kam es wenig später so, wie wie der Eigentümer befürchtet hatte: Der Mieter zahlte
nicht mehr, zog kurzfristig aus und hinterlies die Mietwohnung zudem noch in enem verwahrlosten Zustand.
Mietschulden und Renovierungskosten betrugen mehr als 10.000 Euro, demgegenüber standen nur 1.200 Euro
Kaution. Den Rest sollte der Bürge übernehmen. Die Justiz entschied daraufhin folgendermaßen:
Der Bürge mußte nicht bezahlen, denn bei den Sicherheiten im Mietvertrag war nach Ansicht der Richter
eindeutig übertrieben worden. Zwar sei es erlaubt, mehrere verschiedene Absicherungen zu vereinbaren,
doch dürften diese gemeinsam nicht drei Kaltmieten überschreiten. Genau das aber war der Fall.
BGH, Az. VIII ZR 284/05
Recht zur Mietminderung bleibt unverändert
Treten während der Mietzeit Wohnungsmängel auf, kann der Mieter von seinem
Vermieter Beseitigung der Mängel fordern. Er hat das Recht, bis zur endgültigen Mängelbeseitigung einen
Teil der Miete als Druckmittel zurückzubehalten. Beim Hausverkauf bzw. Vermieterwechsel ist vom Zeitpunkt
der Veräußerung an der neue Vermieter (Käufer) für die Beseitigung der Mängel verantwortlich. Der Mieter
kann nur ihm gegenüber die Miete noch zurückbehalten. Die Konsequenz ist, dass der Mieter die gegenüber
dem früheren Vermieter einbehaltenen Mieten zurückzahlen muß. Mieteransprüche auf Mietminderung bleiben
von dieser Rechtsprechung völlig unberührt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes hat der Mieter bei
Wohnungsmängeln auch das Recht, die Miete entsprechend zu mindern. Der Vermieter kann nicht 100 Prozent
Miete verlangen, wenn die Wohnung nicht zu 100 Prozent in Ordnung ist. Diese Mietminderungsbeträge muß
der Mieter nicht zurückzahlen, auch nicht bei einem Vermieterwechsel. Die zu Recht geminderte Miete ist
und bleibt für den Vermieter "verloren", selbst dann, wenn er den Mangel beseitigt hat. Anders sieht es
beim gesetzlichen Zürückbehaltungsrecht aus: Hier kann der Mieter einen Teil der Miete, in der Regel den
drei- bis fünffachen Mietminderungssatz, als Druckmittel zusätzlich zurückhalten. Dies gilt so lange,
bis der Vermieter den Wohnungsmangel abgestellt hat. Sobald dies geschehen ist, muß der Mieter die
zurückgehaltene Miete auf jeden Fall nachzahlen, selbst dann, wenn die Wohnung oder das Haus verkauft
wird und der frühere Eigentümer und Vermieter für eine Mängelbeseitigung überhaupt nicht mehr
verantwortlich ist.
BGH, Az. VIII ZR 4/05
Recht auf Untervermietung des Mieters
Ein Wohnungseigentümer kann es seinem Mieter nicht grundsätzlich verweigern,
dass dieser einen Untermieter bei sich aufnimmt. Selbst wenn der Hauptmieter seinen Lebensmittelpunkt
aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort hat, stellt das keinen Hinderungsgrund für die
Untervermietung dar. Die Richter rückten in ihrem Urteil den mieterschützenden Zweck von § 553 BGB in
den Vordergrund. Danach sei der Wunsch der Mieter berechtigt, die Wohnung zu behalten und sich durch
Untervermietung finanziell zu entlasten, auch wenn sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung halten
müssen und dort einen großen Teil ihrer Zeit verbringen. Dies gelte nicht nur dann, wenn man mit dem
neuen Untervermieter zusammenleben wolle.