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Thema: Reform des WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
Ungefähr fünf Millionen Eigentumswohnungen gibt es in Deutschland - ein Beleg dafür, welch große wirtschaftliche
Bedeutung das Wohnungseigentum mittlerweile erlangt hat. Das Wohnungseigentums-
gesetz (WEG) hat im Jahr 1951 in
Deutschland erstmals echtes Eigentum an Teilen eines Gebäudes ermöglicht. Vor kurzem hat die Novelle des WEG den
Deutschen Bundesrat passiert. Die Reform soll die Attraktivität des Wohneigentums erhöhen und für die Zukunft
sichern. Was sind nun die Kern-
anliegen dieser Reform? Erstens: Die Willensbildung der Wohnungseigentümer soll
erleichtert werden. Zweitens: Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft wird anerkannt, die Verwaltung von
Wohnungseigentumsanlagen vereinfacht. Drittens: Die Verfahren in Wohnungseigentumssachen werden der
Zivilprozessordnung (ZPO) unterstellt (früher: Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Viertens:
Der Schutz der Wohnungseigentümer gegenüber zahlungsunfähigen Miteigentümern wird verbessert. Dadurch wird die
Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen
Wohnungseigentümer durchsetzen wollen. Diese vier Hauptreformpunkte sollen somit zukünftig u.a. für mehr
Flexibilität im Wohnungseigentum sorgen.
Thema: Reverse Mortgage
Beim Reverse Mortgage (umgekehrte Hypothek) handelt es sich um eine amerikanische Variante
der Altersabsicherung
durch Einsatz von Immobilienvermögen.Der Immobilieneigentümer erhält dabei vom Darlehensgeber ein grundbuchmäßig
gesichertes Darlehen in Form von Raten ausbezahlt, die sich im Laufe der Zeit zu der vereinbarten Darlehensschuld
summieren. Der Darlehensnehmer bleibt der Eigentümer der Immobilie und kann auch darüber verfügen. Beim Verkauf
der Immobilie fließt ihm der Differenzbetrag zwischen der aktuellen Darlehenssumme und dem Kaufpreis zu, der Rest
wird zur Tilgung des Darlehens verwendet. Beim Tod des Darlehensnehmers sind die Erben, an welche die Immobilie
übertragen wird, zur Darlehenstilgung verpflichtet. In Kanada wird die Reverse Mortgage auch als "Home Income
Plan" bezeichnet.
Thema: Immobilienverrentung
Immobilien können "verrentet" werden. Der Grundgedanke besteht dabei darin, dass in einem
selbst-
genutzten oder vermieteten Immobilienobjekt gebundene Vermögen zur Erzielung einer Leibrente im Alter
einzusetzen. Die Entwicklung befindet sich in Deutschland noch im frühen Anfangsstadium.
Zu unterscheiden ist zwischen einer direkten und einer indirekten Verrentung des Immobilienvermögens.
Bei der direkten Verrentung wird das Eigentum an der Immobilie an einen Investor übertragen. Beim selbstgenutzten
Immobilienobjekt wird dem Verkäufer - je nach Gestaltungswillen - ein unentgeltliches Wohnungsrecht oder ein
Nießbrauchrecht (mit Instandhaltungsverpflichtung) eingeräumt. Der über den kapitalisierten Wert eines solchen
Rechts hinausgehende Anteil des Objektwertes wird durch eine monatliche Leibrentenzahlung an den Verkäufer
ausgeglichen. Sofern ein privater Erwerber eines Immobilienobjektes die Leistungen erbringen soll, kann dieser
das Verrentungsrisiko durch eine Rückversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft ganz oder teilweise
ausschalten. Bei vermieteten Immobilien kommt nur eine Verrentung des Kaufpreises in Frage.
Eine rentenähnliche Gestaltungsform ist auch der reine Verkauf von lebenslangen Wohnungsrechten an neu
errichteten Wohnhäusern. Stirbt der Berechtigte, kann der Hauseigentümer, z.B. ein Immobilienfonds, das Recht
neu verkaufen.Der Erwerb von Wohnungsrechten führt zwar nicht zu Rentenzahlungen, aber zu
Mietzahlungseinsparungen.
Von einer indirekten Verrentung spricht man, wenn der bei einem normalen Immobilienverkauf erzielte Kaufpreis
zum Abschluß einer privaten Rentenversicherung verwendet wird. Verrentungsähnliche Gestaltungsformen liegen vor,
wenn beispielsweise an einem bestehenden Immobilienobjekt Erbbaurecht begründet und nur das Gebäude verkauft
wird. Der Verkäufer erzielt dann für den Grund und Boden, den er behält, für die Laufzeit des Erbbauvertrages
eine Rente in Form des Erbbauzinses. Darüber hinaus kann er den für das Gebäude erzielten Kaufpreis unter
Einschaltung einer Versicherungsgesellschaft wiederum verrenten.
Verrentung von Immobilien ist in anderen europäischen Ländern z.B.in Großbritannien ("home reversion")
und Frankreich schon seit langem bekannt. Der Eigenheimer verkauft dort sein Haus zur Hälfte gegen bar und zur
anderen Hälfte gegen eine von einer Versicherungsgesellschaft zu erbringende monatliche Leibrente an einen
Kapitalanleger oder Immobilienfonds. Ein Teil des Barerlöses wird verwendet, um das Haus in einem zeitgemäßen
Zustand zu halten. Mit dem Tod des Berechtigten tritt der "Heimfall" des Nutzungsrechtes an den
Kapitalanleger ein. Auch in der Schweiz können Objekte an Banken gegen Rentenzahlung verkauft werden. In den USA
hat sich die Form des Reverse Mortgage durchgesetzt (siehe oben).
Thema: REITs (Real Estate Investment Trusts)
Bei Real Estate Investment Trusts (REITs) handelt es sich um börsennotierte
US-Aktiengesellschaften, die zumindest 75 % ihres Kapitals in immobilien investieren. Parallel dazu müssen 75 %
des Bruttogewinnes aus Mieteinnahmen von Immobilien stammen.Diese Form der immobilienholdings gibt es bereits
seit 40 Jahren.Derzeit notieren an den US-Börsen 300 Gesellschaften, die Immobilien im Wert von rund 61 Mrd. $
halten.
Weitere Kennzeichen eines Real Estate Investment Trust (REIT) sind:
* 95 % ihrer erwirtschafteten Erträge müssen die REITs an ihre Anteilseigner ausschütten
* Die Durchschnittsrendite von REITs betrug in den letzten 25 Jahren 12,8 %
* Geringe Kursschwankungen (Schwankungsbreite im Vergleich zu Industrieaktien das 0,43-fache)
* Die Zahl der Aktionäre muß mindestens 100 betragen
* Kein Aktionär darf mehr als 49 % des Aktienstocks halten
* REITs unterliegen nicht der amerikanischen Körperschaftsteuer
Die REITs-Erträge unterliegen allerdings einer Quelllensteuer von 30 %, die bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen für Deutsche Anleger auf 15 % reduziert wird. Allerdings können auch diese mit der zu
zahlenden Einkommensteuer verrechnet werden.Neben der direkten Beteiligung über Aktien gibt es REIT-Fonds.
Diese lohnen sich für Deutsche Anleger in der Regel nur dann, wenn sie in der Bundesrepublik zum Vertrieb
zugelassen sind. Kursgewinne aufgrund des Wechselkursverhältnisses zwischen Dollar und Euro sind
steuerfrei.
Mittlerweile gibt es REITs in Belgien ("SICAFI"), den Niederlanden ("FBI"), Frankreich ("SIIC"), Japan,
Südkorea, Singapur und Hongkong. In Großbritannien wurden die gesetzlichen Grundlagen für REITs
(Property Investment Fund) geschaffen.Bei den europäischen REITs gibt es unterschiedliche
Ausschüttungsvorschriften. Sie liegen zwischen 80 % und 100 %. In Deutschland wird die Schaffung
gesetzlicher Grundlagen für REITs vordringlich behandelt.Man erhofft sich durch die Verbriefung des
Immobilienbestandes Deutscher Unternehmen und der Wohnungsbestände Deutscher Wohnungsunternehmen und
Städte eine erhebliche Kapitalzufuhr. Die Einführung von REITs in Deutschland ist für Januar 2007 angepeilt
worden.
Thema: Modell für "Wohn-Riester" vorgestellt
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage soll es Riester-Sparern ermöglicht werden, bis
zur Hälfte des eingezahlten Kapitals (50 %) für den Erwerb eines Eigenheims oder die Tilgung von Baudarlehen
einzusetzen. Mit dem vorgeschlagenen sogenannten neuen "Wohn-Riester" solle die Wohnbauförderung ab 1.Januar
2007 besser in die Riester-Rente eingebunden werden. Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus
solle fortan "gleichberechtigt" neben anderen Altersvorsorgeformen wie Lebens- oder Rentenversicherungen,
Banksparplänen usw. stehen. Für die Bürger würde sich somit eine "echte Wahlfreiheit" zwischen den einzelnen
Anlageformen ergeben.
Nach diesem vorgeschlagenen Modell würde die staatliche Förderung nach der Kapitalentnahme weiter in den
Riester-Vertrag fließen. Damit würde neben der Förderung selbstgenutzten Wohneigentums auch der eigentliche
Zweck der Riester-Rente, nämlich ein zusätzliches Alterseinkommen neben der gesetzlichen Rente, bestehen
bleiben.
Dabei sind im einzelnen zwei verschiedene Varianten für "Wohn-Riester" vorgesehen:
Die Kapitalentnahme für den Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum oder den Einsatz des Kapitals für die
Entschuldung, also die Tilgung von Baudarlehen. Zusätzlich könne der Förderungsberechtigte noch eine
Tilgungsförderung in Anspruch nehmen, die wie Altersvorsorgebeiträge behandelt würde.Dabei soll die Förderung
sowohl für das eigene Haus oder die Eigentumswohnung als auch für selbstgenutzte Anteile an
Wohngenossenschaftsanteilen gelten, ohne dass die vom Staat gewährte Förderung wieder zurückgezahlt werden
müßte. Ebenso wie beim klassischen Riester-Vertrag sei auch hier eine nachgelagerte Besteuerung vorgesehen.
Erst nach Fälligwerden des Riester-Vertrages müssen auf eingesetzte Beträge und auf Förderung Einkommensteuer
bezahlt werden.
Thema: Denkmalgeschützte Immobilien
Denkmalgeschützte Immobilien sind nicht nur schön und repräsentativ, sondern auch aus
steuerlicher Sicht überaus attraktiv und interessant. Rund 880.000 historische Bauwerke gibt es derzeit
in Deutschland. Das Wohnen im Denkmal rechnet sich weiterhin insbesondere deshalb, weil der Staat die
Sanierung geschützter Bauten durch Sonderabschreibungen fördert. Voraussetzung für die steuerliche Förderung
ist jeweils eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. Für Selbstnutzer ist nach dem Streichen der
Eigenheimzulage der Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie jetzt eine der wenigen verbleibenden Möglichkeiten,
an einen bundesweiten Fördertopf zu gelangen. Staatliche Förderung erhält man aber auch dann, wenn das Objekt
"in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet" oder "einem städtebaulichen Etnwicklungsgebiet" liegt. Wer
sich hier engagiert und ein Denkmalobjekt bezieht kann § 10 des Einkommensteuergesetzes nutzen und zehn Jahre
lang neun Prozent der Sanierungskosten als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen, insgesamt
also 90 Prozent steuermindernd ansetzen.Noch attraktiver ist der Erwerb eines Baudenkmals für Anleger, die im
Hinblick auf ihre Altersvorsorge in eine Immobilie investieren und diese vermieten. Sie dürfen die Kosten für
die Sanierung komplett von der Steuer absetzen: die ersten acht Jahre jeweils zu neun Prozent, danach vier
Jahre lang jeweils sieben Prozent. Zudem kann die normale Gebäude-Abschreibung von jeweils zwei Prozent der
Anschaffungskosten, verteilt auf 50 Jahre (ab Baujahr 1925) bzw. 2,5 Prozent der Anschaffungskosten, verteilt
auf 40 Jahre (bis Baujahr 1924), genutzt werden. Objekte mit geringen Anschaffungs- aber hohen
Modernisierungskosten sind für Anleger wegen der üppigen Modernisierungs-Abschreibung besonders interessant.
Nach derzeitiger steuerlicher Regelung können zudem Eigennutzer jederzeit und Kapitalanleger nach zehn Jahren
ihre Baudenkmäler steuerfrei verkaufen. Da das Denkmalschutzrecht Landesrecht ist, gibt es keinen einheitlichen
Begriff des Denkmals. Unterschieden wird häufig zwischen Baudenkmälern, beweglichen Denkmälern und
Bodendenkmälern. Als Oberbegriff wird meist der des Kulturdenkmals verwendet. Denkmäler werden zum Zweck der
Inventarisierung in eine Denkmalsliste oder ein Denkmalsbuch eingetragen. Da allgemein ein öffentliches
Interesse an der Erhaltung und Nutzung eines Denkmals unterstellt wird, führt dies zu einem Regelungsbedarf.
Dabei unterliegen bauliche Maßnahmen an Baudenkmälern ebenso der Erlaubnispflicht wie deren Beseitigung.
Thema: Erbbaurecht (Erbpacht)
Nicht jeder Bauwillige kann Hausbau und Baugrundstück gleichzeitig finanziell stemmen.
Ein Weg zum Wohneigentum erschließt sich mit dem Erbbaurecht. Der Erbbau beruht auf dem Prinzip: Eigener
Hausbau auf einem langfristig gemieteten Grundstück. Oft auch als "Erbpacht" bezeichnet, liegt der Vorteil für
den Pächter darin, dass er keinen Kredit für den Kauf des Baulands aufnehmen muß, sondern dem Eigentümer einen
sog. Erbbauzins zahlt. Steht auf der Parzelle ein Haus oder wird eines gebaut, wird der Käufer dessen Eigentümer
mit fast allen Rechten und Pflichten: Der Erwerber kann das Eigenheim inklusive Erbbaurecht selbst nutzen,
vermieten, vererben oder verkaufen. Wichtige Details regelt dabei die Erbbauverordnung. Angeboten werden
Erbbaurechte häufig von Kirchen, die ihre Grundstücke verwerten möchten, sie aber nicht verkaufen dürfen.
Für Erwerber mit Kindern wird der Pachtzins manchmal in den ersten Jahren stark ermäßigt. Attraktiv ist die
Erbpacht vor allem für Einsteiger mit begrenzten Finanzmitteln. Der Darlehensbedarf kann vor allem in guten
Wohnlagen weit niedriger sein als bei einem Grundstückskauf, was dann die monatliche Kreditrate mindert.
Zudem bessert es das Verhältnis von eingesetztem Eigenkapital und Darlehen auf - und damit sinkt häufig der
Zinssatz. Bei Erwerbern mit geringem Eigenkapital werden manchmal per Erbpacht der Kauf und Bau überhaupt erst
möglich. Relativ großzügig sollte im Erbpachtvertrag der Gebrauch des Hauses geregelt werden: Nicht nur Wohnen
sollte erlaubt sein, sondern auch häusliches Gewerbe wie ein Heimbüro, ein Studio oder eine kleine Werkstatt.
Vorteilhaft für Erbpachtnehmer sind auch Vertragsbestimmungen über einen späteren Grundstückserwerb - etwa eine
Kaufoption nach 15 oder 20 Jahren. Ansonsten laufen Erbpachtverträge meist nach 40 bis 99 Jahren aus. Manchmal
kann dann der Hauseigentümer den Vertrag verlängern oder das Grundstück jetzt kaufen. Geht beides nicht, fällt
das Land mit dem Haus an den Eigentümer zurück (sog. Heimfall) und der Erbpachtnehmer wird mit einer
Entschädigung abgefunden. Deren Höhe richtet sich nach dem Wertzuwachs, den das Grundstück durch Investitionen
des Erbpachtnehmers erfahren hat. Zusätzlich ermittelt dann ein Gutachter den aktuellen Wert des Hauses. Wie
der Kaufvertrag wird auch der Erbbauvertrag notariell beglaubigt und im Grundbuch eingetragen. In seltenen
Fällen kann es zu einer frühzeitigen Vertragsauflösung aufgrund von sog. "Heimfall" kommen. Der Grund dafür
kann Eigenbedarf des Grundstückseigentümers sein.
Thema: Vorkaufsrechte
Ein Vorkaufsrecht verleiht dem Vorkaufsberechtigten ein Recht, mit dem Veräufer eines
Grundstückes einen Kaufvertrag zu jenen Bedingungen zu schließen, zu denen zuvor ein Kaufvertrag mit einem
Dritten abgeschlossen wurde. Damit der Vorkaufsberechtigte in der Lage ist, sein Recht zu wahren, trifft den
Verkäufer die Verpflichtung, ihm unverzüglich den bereits zuvor erfolgten Verkauf des Grundstückes mitzuteilen.
Solch eine Mitteilung wird in der Regel von einem Notar vorgenommen. Das Vorkaufsrecht wird dann durch eine
entsprechende Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt, welche innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Verkäufermitteilung abzugeben ist. Bei Vorkaufsrechten ist sowohl zwischen gesetzlichen und vertraglichen als
auch andererseits zwischen schuldrechtlichen und dinglichen Vorkaufsrechten zu unterscheiden. Gesetzliche
Vorkaufsrechte haben für eine große Anzahl von Verkaufsfällen die Gemeinden nach dem BauGB, welches sie in
beschränktem Umfange auch zu Gunsten Dritter ausüben können. Überschreitet in Kaufverträgen der vereinbarte
Kaufpreis den jeweiligen Verkehrswert des Grundstückes in einer "dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise" deutlich,
so kann das Vorkaufsrecht zum jeweiligen Verkehrswert ausgeübt werden. Dies bezeichnet man dann als
"preislimitiertes Vorkaufsrecht". Allerdings kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, mit der Folge,
dass die Gemeinde Kosten des Vertrages - einschließlich einer evtl. anfallenden Maklergebühr - zu zahlen
hat.
Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte gibt es zum einen im Zusammenhang mit dem Reichssiedlungsgesetz, welches
den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen über zwei Hektar Größe regelt, und zum anderen mit den
Denkmalschutzgesetzen einiger Bundesländer. Auch Mieter von zuvor in Wohneigentum umgewandelten Wohnungen
haben im Verkaufsfalle ein gesetzlich eingeräumtes Vorkaufsrecht für das jeweilige Wohnobjekt. Soweit es sich
dabei um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung handelt, beträgt die Erklärungsfrist des Mieters für
das Vorkaufsrecht sechs Monate. In den neuen Bundesländern haben Nutzer und Mieter auch nach dem Vermögensgesetz
ein Vorkaufsrecht. Desweiteren werden gesetzliche Vorkaufsrechte niemals in das Grundbuch eingetragen.
Schuldrechtliche Vorkaufsrechte machen nur dann Sinn, wenn mindestens eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen
ist. Dingliche - also im Grundbuch eingetragene - Vorkaufsrechte können grundsätzlich eine bestimmte Person
(subjektiv persönliches Vorkaufsrecht) oder den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes (subjektiv
dingliches Vorkaufsrecht) berechtigen. Wurde in einem Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart, so ist es
unwirksam, wenn es nicht notariell beurkundet wurde. In diesem Zusammenhang kann es durchaus auch vorkommen,
dass nicht nur die entprechende Klausel, sondern der gesamte Mietvertrag unwirksam ist, nämlich dann, wenn
durch das Vorkaufsrecht Investitionen des Mieters gesichert werden sollten und es somit für den Mieter eine
wesentliche Bedeutung hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Az. I 24 U 100/1).
Thema: Mietnomaden
Sie sind der Alptraum jedes Vermieters. Mietnomaden, jene Zeitgenossen, die keinen Cent
Miete bezahlen und den Vermieter schließlich auf einem Berg von Kosten sitzen lassen. Wie oft das geschieht,
weiß so genau niemand. "So jährlich zwischen 5.000 und 10.000 Mal", schätzt Stefan Diepenbrock von der
Eigentümerschutzgemeinschaft Haus und Grund in Berlin.
Besonders schlimm trifft es Eigentümer, die bei der Finanzierung ihrer Immobilie mit pünktlicher Mietzahlung
kalkuliert haben. Dann ist rasch die zumeist als Altersvorsorge gekaufte Wohnung in Gefahr und damit auch der
Plan von einem sorgenfreien Lebensabend. Doch mit einem juristischen Kniff kann man Schadensbegrenzung betreiben.
"Man muss nur die richtige Klage erheben", erläutert der Bergheimer Baurechtler Andreas Müller-Stein. Der
besondere Trick: Der zahlungsunwillige Mieter wird in einem so genannten Urkundenprozess verklagt. Anwalt
Müller-Stein: "Durch einen Urkundenprozess kann die oft jahrelange Verfahrensdauer abgekürzt werden und der
Vermieter erhält kurzfristig einen Zahlungstitel, um seine Ansprüche durchzusetzen."
Das ist durchaus kein neuer Rechtsweg und inzwischen sogar vom Bundesgerichtshof bestätigt (AZ: VIII ZR 216/04).
Doch im anwaltlichen Alltag war der kurze Prozess lange nicht in Mode. Die Erhebung einer Urkundenklage in
Wohnungsmietsachen scheiterte zudem vielfach daran, dass nach Auffassung der Gerichte dem Mieter so sein
gesetzliches Mietminderungsrecht faktisch entzogen würde. Das jedoch sahen die obersten Richter anders.
Und so sieht die Schneise durch den Paragraphendschungel aus. "Zumeist begründet der Mieter mündlich seine
Zahlungsunwilligkeit mit angeblichen Mängeln. Der Vermieter legt nun dem Gericht lediglich den Mietvertrag vor
und erklärt, dass den Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wurde", erläutert Müller-Stein. Kann der
Kläger nämlich mittels einer Urkunde, in diesem Fall durch den Mietvertrag, seinen Anspruch beweisen, kann der
Beklagte diesem im Urkundenprozess wiederum nur Einreden entgegenhalten, die sich aus einer Urkunde
ergeben.
Das ist für Laien schwer nachvollziehbar, aber konsequent. Zeugen oder Sachverständige sind zunächst
ausgeschlossen. Erfahrungsgemäss bekommt der klagende Vermieter innerhalb von wenigen Wochen einen Titel ohne
dass der säumige Mieter gehört wird. Mit dem Richterspruch kann nun der geprellte Vermieter das Konto seines
Mieters sperren lassen.
In vielen Fällen macht das Sinn, denn die Mieter haben ihre Konten noch nicht leer geräumt, weil sie mit diesem
Schachzug nicht gerechnet hatten. Da sie nun möglichst rasch wieder an ihr Geld kommen wollen, ist der Weg frei
für einen Aufhebungsvertrag, in dem die sofortige Zahlung aller Rückstände und die Räumung der Wohnung fixiert
werden.
Thema: Wohnimmobilien als Kapitalanlage zur Zeit äußerst begehrt
Mehr als 80 Prozent der Bundesbürger wünschen sich laut Umfragen Wohneigentum. Zurück
in die Stadt, das ist zur Zeit der allgemeine Trend, was nicht nur auf hohe Benzinkosten und Wegfall der
Pendlerpauschale zurückzuführen ist. Die hohe Nachfrage nach gut sanierten Altbauten versprechen hohe Kauf-
und Mietrenditen. Nach einigen Jahren verlieren die Aufwendungen für Zins und Tilgung (Annuität) derart an
Bedeutung, dass die Konsummöglichkeiten der Selbstnutzer auf gleicher Höhe oder über denen des Mieterhaushalts
liegen. Am Ende sind die Wohnkosten der Eigentümer weit niedriger als die üblichen Mietkosten. Also: Greifen Sie
jetzt zu, vor dem nächsten Preis- und Zinsschub - noch gibt es genügend günstige Angebote auf dem Immobilienmarkt
rund um das Rhein-Main-Gebiet und speziell in Frankfurt am Main.
Thema: Bieterverfahren
Was ist ein privates Bieterverfahren und wie funktioniert es?
Das Bieterverfahren wird am ehesten dadurch beschrieben, was es nicht ist! Es ist keine Auktion, es ist keine
Versteigerung. Es sieht nur ähnlich aus und fühlt sich für die Teilnehmer ähnlich an. Der entscheidende
Unterschied zur Auktion oder Versteigerung ist das Ende. Das Ende einer Auktion oder Versteigerung ist der
Zuschlag. Beim Bieterverfahren ist am Ende zunächst nur ein Höchstgebot gefunden, zu dem ein Interessent bereit
ist, die Immobilie zu erwerben. Für den Eigentümer besteht kein Zwang, das Höchstgebot anzunehmen. Am Ende des
Bieterverfahrens steht die Einigung zwischen Verkäufer und Interessent, die ihren Abschluss mit einem normalen
Immobilienkaufvertrag bei einem Notar findet.
Ablauf des Bieterverfahrens: Wir bieten Ihre Immobilie auf unserer Homepage, und in der Presse zum Verkauf im
Bieterverfahren an. Dabei wird den Interessenten mitgeteilt, wann und wo die öffentliche Bieterbesichtigung
stattfindet. Nur an diesem Tag, zu dieser Uhrzeit, ist es möglich, die Immobilie zu besichtigen. Jeder
Interessent kann diesen Termin ohne Voranmeldung wahrnehmen.
Weder vor noch während der Bieterbesichtigung wird von unserer Seite ein Verkaufspreis genannt. Nur der
Interessent bestimmt, welches Gebot er abgibt. Sein Gebot muss der Interessent im Anschluss an die
Bieterbesichtigung, spätestens jedoch innerhalb der vorher festgesetzten Bieterfrist, schriftlich
einreichen.
Nach dem Bietertermin werden wir selbstverständlich für die Interessenten weitere Besichtigungstermine
organisieren, und alle offenen Fragen und Details besprechen.
Das Bieterverfahren bietet eine partnerschaftliche Methode der schnellen Marktpreisfindung und bietet
hohe Chancen, schnelle Verkäufe zu realisieren.
Thema: Energieausweis
Welchem Ziel dient der Energieausweis?
In privaten Haushalten stellen die Heizkosten den größten Anteil der Betriebskosten
dar. Noch immer wird in Deutschland ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs
für die Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewendet. Dennoch
ist, anders als bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der Energiebedarf
bzw. Energieverbrauch von Gebäuden für deren Nutzer meist eine unbekannte
Größe. Hier setzt der Energieausweis an: Er ist ein Informationspapier für den potentiellen
Käufer und Mieter einer Immobilie über die zu erwartenden Energiekosten.
Ansprüche (z.B. auf Modernisierung) sollen aber nicht aus ihm abgeleitetet
werden können.
Wann wird der Energieausweis Pflicht?
Die schrittweise Einführung des Energieausweises beginnt am 1. Juli 2008 für
Wohngebäude, die bis 1965 errichtet wurden. Zum 1. Januar 2009 kommen die
jüngeren Wohngebäude hinzu, ab 1. Juli 2009 die Nichtwohngebäude.
Der Energieausweis muss bei jeder Neuvermietung und jedem Verkauf einer Immobilie
bis dem jeweiligen potentiellen Käufer oder Mieter vorgelegt werden, ein
Anspruch auf Kopie des Papiers besteht jedoch nicht. Als potentieller Käufer / Mieter
gilt derjenige, der sich zur Besichtigung einer Immobilie einfindet. Es reicht also
nicht aus, bei einem Makler bloß ein Expose über eine Immobilie abzufragen. Ein
Bestandsmieter hat aber keinen Anspruch auf den Energieausweis.
Bei Neubauten wird der Ausweis vom Architekten oder Bauingenieur ausgestellt,
der Eigentümer muss ihn auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorlegen können.
Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Energieausweispflicht ausgenommen.
Ebenso Gebäude unter 50 qm2 Nutzfläche und Garagen sowie Datschen,
Geräteschuppen, etc.
Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
Der Energieausweis wird für das gesamte Gebäude (nicht für einzelne Wohnungen)
ausgestellt, er betrifft damit das Gemeinschaftseigentum. Es wird ihn in zwei
Ausweisvarianten geben – den Energieverbrauchsausweis und den Energiebedarfsausweis.
Unter dem Energiebedarf versteht man hauptsächlich die zum Heizen
und für Warmwasser auf der Grundlage von Berechnungen benötigte Energie
des Gebäudes. Der Energieverbrauch stellt einen Wert dar, der aus dem tatsächlichen
Energieverbrauch der Immobilie auf Basis der letzten drei Heizkostenabrechungen
ermittelt wird. Leerstand wird rechnerisch berücksichtigt. Beide Ausweisvarianten
werden 10 Jahre gültig sein. Für Neubauten liegen noch keine
Verbrauchsdaten vor, so dass in der Praxis nur ein Bedarfsausweis möglich ist.
Wie teuer sind die Energieausweise und wer zahlt die Kosten?
Wegen des großen Berechungsaufwands ist für den Bedarfsausweis mit Kosten
nicht unter 400 € pro Gebäude zu rechnen, der Verbrauchausweis hingegen wird
nicht mehr als 50 € pro Gebäude veranschlagen. Die Kosten treffen den Eigentümer
bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft. Es wird nicht möglich sein, diese
als Teil der Betriebskosten an den Mieter weiterzugeben. Steuerlich können die
Kosten aber selbstverständlich geltend gemacht werden (Werbungskosten).
Wer muss welchen Energieausweis vorlegen?
Bis zum 30. September 2008 besteht noch für alle Eigentümer aller Gebäude die
volle Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Ausweisvarianten. Wer sich den
Verbrauchsausweis bis dahin – sozusagen auf Vorrat - besorgt, kann also eine
Menge Geld sparen. Nutzen Sie diese Chance!
Danach gilt dann folgendes: Nur Eigentümer von Gebäuden ab mindestens fünf
Wohneinheiten können völlig frei zwischen dem verbrauchs- und bedarfsbasierten
Energieausweis wählen. Eigentümer von Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten
sind grundsätzlich auf den teureren Bedarfsausweis angewiesen.
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen:
• Ist das Gebäude nach 1978 errichtet worden, so besteht ebenfalls Wahlfreiheit zwischen Bedarfs-
und Verbrauchsausweis.
• Ist das Gebäude energetisch auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung-
(1978) modernisiert worden, so besteht auch dort Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und-
Verbrauchsausweis.
Zudem ein großer Wehrmutstropfen: Wer Mittel aus den staatlichen KfWFörderprogrammen
(Kredite und Zuschüsse) in Anspruch nehmen möchte, muss –
bei der KfW - zwingend einen Bedarfsausweis vorlegen - unabhängig von der Zahl
der Wohneinheiten und dem Alter des Gebäudes. Diese Regelung steht nicht in
der neuen EnEV 2007, sondern in den Förderrichtlinien der KfW.
Wer stellt die Energieausweise aus?
Aussteller können sowohl Handwerker (z.B. Heizungsinstallateure oder Schornsteinfeger)
wie auch Architekten oder Bauingenieure sein. Auch die Fortbildung
zum Energieberater berechtigt zur Ausstellung. Verlangt wird neben den theoretischen
Kenntnissen eine Praxiserfahrung von mindestens zwei Jahren im Bereich
energiesparendes Bauen. Die Ausweise müssen nicht eigenhändig unterschrieben
werden, eine elektronisch eingefügte Unterschrift reicht aus. So ist gewährleistet,
dass die Abrechnungsunternehmen (z.B. Techem oder Kalorimeta) die Ausweise
unbürokratisch und kostengünstig mit der Heizkostenabrechung erstellen und
versenden können.
Gibt es aufgrund der Ausweise einen Anspruch auf Modernisierung?
Die Energieausweise enthalten auch kurz gefasste, fachliche Hinweise zur Verbesserung
der energetischen Qualität des Gebäudes. Diese sind jedoch nur als
Anstoß zu einer Energieberatung des Eigentümers zu sehen. Einen Anspruch auf
Modernisierung begründen sie jedoch nicht.
Sollte der Energieausweis im Miet- oder Kaufvertrag erwähnt werden?
Zunächst gilt: Händigen Sie keine Kopie des Energieausweises aus – auch wenn
Sie es noch so gut meinen! Und vor allem: Machen Sie diesen nicht zum Bestandteil
des Miet- oder Kaufvertrages, indem sie ihn diesen beifügen / beilegen.
Zur Absicherung vor möglichen Rechtsproblemen ist dazu zu raten, in die Verträge
folgenden Passus mitaufzunehmen: Mit der Vorlage bzw. Aushändigung des Energieausweises
ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung zur Beschaffenheit
der Kauf-/Mietsache verbunden. Daher lassen sich aus ihm auch keinerlei
Ansprüche oder Modernisierungspflichten ableiten. Er dient, wie in § 5a EnergieeinsparungsGesetz
(EnEG) und Art. 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie bestimmt, lediglich der Information."
Fazit
Der Energieausweis für Gebäude wird die Bewertung und den Wert von Immobilien
verändern. Die aktuelle – teilweise fast panisch geführte – Klimadebatte zeigt
deutlich, wohin die Reise geht: Wer nicht in die energetische Qualität seiner Immobilie
investiert, auf den könnten in Zukunft bei Verkauf und Vermietung schwere
Zeiten zukommen.